Freitag, 1. November 2013

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege - Was ist der Unterschied?


Die stationäre Kurzzeitpflege dient ebenso wie die Tagespflege der Entlastung pflegender Angehöriger. Vorraussetzung für die Gewährleistung der Kurzzeitpflege ist, dass die Pflegebedürftigkeit der/des Betroffenen mittels einer Pflegestufe durch den MDK festgestellt wurde. Die Kurzzeitpflege kann z. B. im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt, bei Krankheit, urlaubsbedingter Verhinderung des pflegenden Angehörigen oder übergangsweise bis zum Einzug in ein Pflegeheim für bis zu 28 Tage je Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Unabhängig von der Pflegestufe bringt die Pflegeversicherung die Kosten für eine stationäre Unterbringung mit bis zu 1550,- Euro pro Jahr für die Kurzzeitpflege auf.

Wurde das Budget für die Kurzzeitpflege im laufenden Kalenderjahr ausgeschöpft, kann eine Verhinderungspflege für die Dauer von weiteren maximal 28 Tagen bei der Pflegeversicherung beantragt werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege ist, dass die häusliche Pflege bereits länger als 6 Monate andauert und dass die Pflegeperson infolge von Krankheit, Urlaub oder anderen Gründen an der Pflege gehindert ist. Die Verhinderungspflege wird auch Ersatzpflege genannt. Bei der Ersatzpflege kann es sich um Unterstützung durch einen professionellen Pflegedienst oder eine Ersatzpflegeperson handeln. Die Ersatzpflegeperson darf jedoch nicht in derselben Wohnung der betroffenen pflegebedürftigen Person leben oder mit ihr bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein. Ehepartner oder Sohn einer pflegenden Tochter kommen nach dieser Regelung beispielsweise nicht in Frage.

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